Satzung

Satzung des Vereins

 

„Licht und Natur“ - Vereinigung zum Erhalt der natürlichen Nachtlandschaften

und zur Förderung belastungsarmer Beleuchtung

 

(„Light and Nature” – Association for the Preservation of Natural Nightscapes and Promotion of Low-Polluting Lighting)

 

Stand 1.April 2010

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „Licht und Natur“ - Vereinigung zum Erhalt der natürlichen Nachtlandschaften und zur Förderung belastungsarmer Beleuchtung.  Eine Eintragung in das Vereinsregister ist zukünftig beabsichtigt. Der Verein soll danach den Namen „Licht und Natur e.V.“ - Vereinigung zum Erhalt der natürlichen Nachtlandschaften und zur Förderung belastungsarmer Beleuchtung tragen.

                                                            

§ 2 Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung der natürlichen Nachtlandschaften und die Förderung belastungsarmer Beleuchtung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie durch Forschung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht. Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen aus den Bereichen Naturschutz und Gesundheitsschutz und Initiativen zur Erhaltung eines sternenreichen Nachthimmels ist hierzu anzustreben.

 

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 5 Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, wenn mindestens zwei Vereinsmitglieder dieses Gesuch unterstützen. Die Mitgliederversammlung  entscheidet endgültig über das Aufnahmegesuch.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand, im Sinn des § 26 BGB, besteht aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende allein vertreten.

 

 

§ 11 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder per Email einberufen werden.

 

 

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, spätestens im 2. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Vorstehendes gilt nicht für Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Mitgliederversammlungen können auch in Form einer Online-Konferenz durchgeführt werden, eine physische Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort ist deshalb nicht zwingend erforderlich. Eine geeignete Identitätskontrolle ist bei Online-Konferenzen vorzusehen.

 

 

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Auflösung

 

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

Vorstehende Satzung wurde am 1.April 2010 in Köln erstellt.

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